Meldepflicht bei Veränderung der Völkerzahl beim Veterinäramt

Der Obmann für Rechtsfragen des Landesverband Berlin weist darauf hin, dass das Kammergericht in einem kürzlich ergangenen Urteil (Gz 3 ORbs 24/23 – 162 Ss 16/23 (329 OWi) 3041 Js-OWi 1672/22 (55/22)) ausdrücklich festhält, dass eine Anzeigepflicht gegenüber dem Amtsveterinär auch dann besteht, „wenn ein Bienenhalter die Anzahl der Völker verändert“.
Damit ist sicherlich nur die Zunahme von Völkern gemeint, nicht die Abnahme.